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Auseinandersetzung unter Miterben:
Insoweit ein Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängern auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muß er dies durch letztwillige Verfügung tun. Für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen dagegen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden ( BGH IV ZR 82 / 08 ).
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