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Gebühr für Waffenscheininhaber:
Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat für die von ihm iSd. Gebührentatbestandes aus Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenordnung veranlasste Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu entrichten ( BVerwG 6 C 30 / 08 ).
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