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Vorauszahlungen der Betriebskosten:

Bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts, bei der schuldrechtlich vereinbart wird, dafl der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen hat und Vorauszahlungen leisten mufl, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen aus § 556 III BGB entsprechend ( BGH V ZR 36 / 09 ).


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