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Miete am oberen Rand:

Ein Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der tatsächlich gegebenen ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist ( BGH VIII ZR 30 / 09 ).




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