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Keine Befristung des Arbeitsvertrags:
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf einer Stelle beschäftigt wird, die im Haushaltsplan des öffentlichen Arbeitgebers mit einem kw (künftig wegfallend)-Vermerk versehen ist ( BAG 7 AZR 162 / 08 ).
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