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Aussetzung des Scheidungsverfahrens:
Es genügt für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens, dafl ein Ehegatte die persönlichen Beziehungen nicht als so zerstört angesehen hat, daß für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt ( OLG Saarbrücken 9 WF 61 / 09 ).
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