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Kindesbelange und Berufstätigkeit:

Die real existierende Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, indiziert die Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit den Belangen des Kindes. Im Normalfall kommt im Weiteren weder die Gewährung eines Betreuungsbonus noch eine Teilanrechnung der tatschlich erzielten Einkünfte in Betracht ( OLG Düsseldorf 8 WF 73 / 09 ).



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