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Nachträgliche Sicherungsverwahrung:

§ 66 b III StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für Altfälle, bei denen sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden haben ( BVerfG 2 BvR 2098 / 08 und 2633 / 08 ).


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