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Grundfläche von Mieträumen:

Die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, ist in die Wohnfläche mit einzurechnen, wenn sie als Wohnraum vermietet wird. Eine Mietminderung scheidet aber aus, wenn die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreiten der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt war ( BGH VIII ZR 275 / 08 ).



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