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Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten:
Das Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 EStG steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist ( BFH VI R 14 / 07 ).
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