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Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Die Weisung an einen alkoholkranken Menschen im Rahmen der Führungsaufsicht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit gegen ß 68 b III StGB. Eine solche Weisung zur zukünftigen Lebensplanung ist regelmäßig erst dann zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde ( OLG Dresden 2 Ws 291 / 09 ).
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