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Kein Sachverständigengutachten bei geringfügigem Schaden:
Die Einholung eines Sachverständigengutachten verstˆflt, wenn der KFZ-Schaden nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig anzusehen ist und es sich augenscheinlich um einen Bagatellschaden handelt, gegen die Schadensminderungspflicht ( AG Lemgo 17 C 454 / 96 ).
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