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Unterschiedliche Behandlung wegen Geschlechts zulässig:

Wenn das Geschlecht des Stelleninhabers eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 I AGG darstellt, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen und aufgrund des Geschlechts zulässig.
Im Fall hatte sich ein männlicher Bewerber auf eine Stelle im Mädcheninternat beworben. ( BAG 8 AZR 536 / 08 ).



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