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Heimliches Mithören kein zulässiges Beweismittel:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners am Telefon ist verletzt, wenn der andere Gesprächspartner einen Dritten durch aktives Handeln dazu veranlasst, das Gespräch heimlich mitzuhören. Aus der Rechtswidrigkeit der Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot, so dafl der Dritte, der heimlich mithörte, nicht als Zeuge vernommen werden darf ( BAG 6 AZR 189 / 08 ).
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