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Aussetzung der sofortigen Vollziehung:

Nach Aufhebung der wegen fehlender Realisierbarkeit des Vorhabens ausgesprochenen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch eine Behörde ist dem Betroffenen ein weiteres Warten mit einem fristgebundenen Rechtsschutzantrag unabhängig davon, wann er mit eigenen Beeinträchtigungen zu rechnen hat, regelmäßig nicht zumutbar ( BVerwG 9 VR 1 / 09 ).



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