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Keine Streitwerterhöhung:
Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung einer anwaltlichen Leistung in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen ß 49 b V BRAO einwendet ( BGH IX ZR 135 / 08 ).
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