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Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns:

Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar und führt zur Erstattungspflicht gemäß 64 S. 1, 2 GmbHG ( BGH II ZR 147 / 08 ).



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