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Haftung eines Hehlers für Detektivkosten:
Die Haftung eines Hehlers für Detektivkosten zur Überführung eines Diebes nach § 830 II BGB gilt zwar gemäß § 830 I 1 BGB grundsätzlich nicht, kommt aber dann in Betracht, wenn sein Verhalten angesichts besonderer Tatumstände als psychische Beihilfe zur Vortat zu werten ist. Eine sich aus dem dazugehörigen Strafbefehl ergebende abweichende rechtliche Würdigung ist dabei für den Zivilrichter nicht bindend ( OLG Koblenz 5 U 44 / 09 ).
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