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Verwertungsverbot von Blutprobeergebnis:
Die Ergebnisse einer polizeilich angeordneten körperlichen Untersuchung eines Beschuldigten, im Fall eine Blutprobe, unterliegen insbesondere dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn bei der Anordnung der Untersuchung der Richtervorbehalt des § 81 a II StPO bewusst ignoriert wurde ( OLG Dresden 1 Ss 90 / 09 ).
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