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Aufhebung von Anerkenntnisurteil:
Ein erlassenes Anerkenntnisurteil, dem die Anerkenntnis fehlt, ist durch das Berufungsgericht aufzuheben und zurückzuverweisen. Zur Erfüllung aller Prozesshandlungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass im Anwaltsprozess das Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt wird ( OLG Jena 1 UF 11 / 09 ).
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