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Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten:

Eine Ersatzzustellung kann iSv. § 180 S. 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschlieflbarkeit zwar objektiv unsicher ist, dieser Umstand für den Postzusteller aber nicht erkennbar war ( OLG Nürnberg 1 St Ss 76 / 09 ).



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