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Umgehung der Handwerksordnung:

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb seinen Meistertitel zur Verfügung, ohne allerdings auch tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig zu werden, ist gemäß § 134 BGB wegen Umgehung von § 7 HandwO nichtig ( BAG 5 AZR 355 / 08 ).



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