Eintragung im Grundbuch: Eine Vormerkung, die einen Rückübertragungsanspruch eines Veräußerers für den Fall sichern soll, daß "die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz droht", kann im Grundbuch eingetragen werden ( OLG M¸nchen 34 Wx 9 / 09 ).