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Eintragung im Grundbuch:

Eine Vormerkung, die einen Rückübertragungsanspruch eines Veräußerers für den Fall sichern soll, daß "die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz droht", kann im Grundbuch eingetragen werden ( OLG M¸nchen 34 Wx 9 / 09 ).



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