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Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer:

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe eingezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird ( BGH 2 ARs 98 / 09 ).



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