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Miete bei Förderung:
Durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens unterstützte Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, können vom Vermieter im Förderungszeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag der Miete hinzuaddiert werden, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt ( BGH VIII ZR 179 / 08 ).
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