Definition des Bereitschaftsdienstes:
Der Bereitschaftsdienst bedeutet, sich an einem vom Dienstherrns bestimmten Ort zu einem jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Der Bereitschaftsdienst ist dabei iSv. § 3 III 1 der Erschwerniszulagenverordnung wie der Volldienst zulagefähig ( BVerwG 2 C 90 / 07 ).