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Schmähkritik mit Öffentlichkeitsbezug:
Eine angegriffene Äußerung läßt sich nicht als bloße Schmähung qualifizieren, wenn sich ein sachlicher Bezug zu einer für die Öffentlichkeit entscheidenden Frage erkennen läßt, selbst wenn sich der Sachbezug nicht schon aus der Äußerung selbst ergibt ( OLG Köln 15 U 174 / 08 ).
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