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Keine Nachweistätigkeit:
Ein Makler, der einem Anlageinteressenten die Möglichkeit zum Eintritt in Vertragsverhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf ein Grundstück, daß vom Anlageinteressenten zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt, eröffnet, erbringt keine Nachweistätigkeit iSv. § 652 I BGB ( OLG FFM 19 W 87 / 08 ).
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