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Erhebung des Widerspruch:
Wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht iSv. § 696 III ZPO abgegeben, so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht ein ( BGH III ZR 164 / 08 ).
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