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Sittenwidrigkeit bei Hausübertragung:
Daß in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung ( BGH V ZR 130 / 08 ).
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