Weltanschauliche Kleidung von Lehrern:

Das Tragen bestimmter Kleidungsstücke durch Lehrer stellt eine in öffentlichen Schulen unzulässige äußere Beurkundung iSv. § 38 II 1 BadWürttSchulG dar, wenn das beanstandete Kleidungsstück erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung fällt und der Lehrer darüber hinaus durch das Tragen des Kleidungsstücks eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung manifestiert ( BVerwG 2 B 46 / 08 ).