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Unterhaltspflicht einer Verkäuferin:
Einer vollzeitbeschäftigten Verkäuferin ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich nicht zumutbar.
Auch bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht ist für die Zurechnung fiktiver Einkünfte Voraussetzung, daß der unterhaltspflichtige Elternteil die entsprechenden Geldbeträge aufgrund seiner persönlichen Situation zu erzielen vermag ( OLG Brandenburg 13 WF 128 / 08 ).
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