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Veröffentlichung von Fotos einer Sauna:
Die Erstellung von Fotos des Saunabereichs eines Wohnhauses und deren anschließende Veröffentlichung in der Wohnungseigentümerversammlung ist unzulässig. Das Anfertigen der Fotos und die anschließende Veröffentlichung beeinträchtigten die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, die im Rahmen des Prozesses als GbR auch aktivlegitimiert gewesen sei ( LG Köln 29 S 67 / 08 ).
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