Keine Anwendung auf die negative Feststellungsklage:

§ 9 S. 2 ZPO findet auch bei bestimmter Bezugsdauer eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach seinem Zweck keine Anwendung auf die negative Feststellungsklage, die sich gegen die Berechtigung der künftigen Leistungen richtet ( OLG Frankfurt 4 W 36 / 08 ).