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Gewährung eines Reisekostenvorschusses:
Bei der Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise zu einem Prozesstermin handelt es sich um Parteiauslagen, die grundsätzlich nur im Falle hinreichender Erfolgsaussichten erstattet werden können. Um trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage die Kosten der Anreise zum Termin zu erstatten, bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte ( OVG Münster 20 E 1289 / 07 ).
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