Unterhaltsberechnung:

Schuldet der Unterhaltsverpflichtete sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten Unterhalt, so bemisst sich der den Ehegatten zustehende Bedarf aus einem Drittel des sich aus dem Einkommen des Pflichtigen und der Berechtigten ergebenden Gesamteinkommens. Das Drittel des Einkommens des Pflichtigen wird dabei um den Erwerbstätigenbonus gekürzt ( OLG Bremen 4 WF 74 / 08 ).