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Keine Zulassung zur Anwaltschaft:
Ein Anwaltsbewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist für sich selbst nicht als verbindlich ansieht, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er sich später als Rechtsanwalt an Recht und Gesetz hält, so daß ihm die Zulassung zur Anwaltschaft verweigert werden muß ( BGH AnwZ ( B ) 12 / 08 ).
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