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Übermittlung weicher Negativmerkmale:
Die Übermittlung von sogenannten weichen Negativmerkmalen wie eine Kreditkündigung an die SCHUFA ist in der Regel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht ( OLG FFM 23 U 221 / 07 ).
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