Übermittlung „weicher“ Negativmerkmale:

Die Übermittlung von sogenannten „weichen“ Negativmerkmalen wie eine Kreditkündigung an die SCHUFA ist in der Regel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht ( OLG FFM 23 U 221 / 07 ).