Erfüllungseinwand des Arbeitgebers:

Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet einen Erfüllungseinwand, den ein Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch dem entsprechenden Arbeitnehmer gegenüber entgegenhalten kann ( BAG 5 AZR 725 / 07 ).