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Erfüllungseinwand des Arbeitgebers:
Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründet einen Erfüllungseinwand, den ein Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch dem entsprechenden Arbeitnehmer gegenüber entgegenhalten kann ( BAG 5 AZR 725 / 07 ).
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