Gewinne und Geschenkversprechungen im Versandhandel

Bei unwahren Gewinn- und Geschenkversprechungen im Versandhandel, die strafbare Werbung darstellen, und Kunden zu Käufen und Kaufpreiszahlungen veranlassen, unterliegen die Kaufpreiszahlungen, die vom Kunden an den Täter oder Drittbegünstigten geleistet werden, unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten, in vollem Umfang dem Verfall. Infolge der strafbaren Werbung stehen den Bestellern ggfs. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung in Höhe des gezahlten Kaufpreises zu, die den Verfallsbetrag vermindern ( BGH 1 StR 166 / 07 ).