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Voraussetzung für Körperverletzung durch Mobbing
Ein Klageerzwingungsantrag wegen Körperverletzung durch Mobbing genügt nicht den Anforderungen des § 172 III 1 StPO, wenn lediglich angegeben wird, daß der Verletzte über längere Zeit von den Beschuldigten systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert worden sei. Voraussetzung sei vielmehr, daß dargelegt wird, daß fortgesetzte, aufeinander aufbauende und inneinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung dienende Verhaltensweisen im Einzelnen konkret dargelegt werden ( OLG Celle 2 Ws 105 / 08 ).
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