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Keine Vertragsänderung:
Nur der Umstand, dass der Vermieter von Mietbeginn an zwei Jahrzehnte lang nicht über Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet hat, rechtfertigt noch keine auf eine Vertragsänderung gerichtete Willenserklärung des Vermieters mit der Folge, daß eine erstmalige Abrechnung nach so langer Zeit ausgeschlossen wäre ( BGH VIII ZR 14 / 06 ).
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