Vorgerichtlich entstandene Gebühren:

Vorgerichtlich entstandene Gebühren können aus Gründen der Prozessökonomie nur dann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn ihr Bestehen unstreitig ist oder jedenfalls die zur Feststellung des Bestehens materiell-rechtlicher Ansprüche erforderliche Tatsachen feststehen ( OLG Stuttgart 8 W 438 / 07 ).