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Vorgerichtlich entstandene Gebühren:
Vorgerichtlich entstandene Gebühren können aus Gründen der Prozessökonomie nur dann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn ihr Bestehen unstreitig ist oder jedenfalls die zur Feststellung des Bestehens materiell-rechtlicher Ansprüche erforderliche Tatsachen feststehen ( OLG Stuttgart 8 W 438 / 07 ).
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