Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes:

Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht analog anzuwenden ( BGH KZR 14 / 07 ).