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Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes:
Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht analog anzuwenden ( BGH KZR 14 / 07 ).
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