Inhalt der Berufungsbegründung:
Im Rahmen des Berufungsverfahrens muß der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gem. § 124 a VI 1 VwGO einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Es genügt dabei nicht, wenn der Berufungsantrag und die Berufungsgründe im Antrag auf Zulassung enthalten sind ( BVerwG 1 C 27 / 06 ).