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Keine Notwendigkeit der gesetzlichen Schriftform:
Für eine Auskunft nach § 260 I BGB ist eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners erforderlich, die aber nicht die gesetzliche Schriftform iSv. § 126 BGB erfüllen muß und auch durch einen Boten an den Gläubiger übermittelt werden kann ( BGH XII ZB 225 / 05 ).
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