Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens:

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann von seinem Arbeitgeber die Erstattung außergerichtlicher Verfahrenskosten nur dann verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies auch explizit vorsehen. Die Verfahrenskosten sind dabei kein § 280 I BGB erstattungsfähiger Schaden ( BAG 1 ABR 59 / 06 ).