Entscheidung über Ablehungsgesuch:

Unanfechtbare Entscheidungen über Ablehungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind einer Anhörungsrüge nicht zugänglich. Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung ist daher unzulässig. Für diesen Rechtsbehelf ist neben der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO kein Raum ( BGH AnwZ (B) 102 / 05 ).