Beiordnung eines Notanwalts:

Die Darlegung und Glaubhaftmachung, der Vornahme alle zumutbaren Bemühungen, die Übernahme eines Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen, ist Vorraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahrens ( OLG Hamm 2 Ws 207, 206, 227/07 ).