Ausgleichspflicht aus Anwartschaften:

Die Tatsache, daß sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ( BGH X II ZB 262 / 04 ).